Arbeitsplatzpauschale

Voraussetzungen, Höhe und Beispiele

Arbeitsplatzpauschale

Voraussetzungen, Höhe und Beispiele
NICHT ANERKANNTES ARBEITSZIMMER          PAUSCHALE ABGELTUNG         € 300 PAUSCHALE          KEIN ANDERER RAUM          VORAUSSETZUNGEN         ARBEITSPLATZPAUSCHALE          € 1.200 PAUSCHALE         
NICHT ANERKANNTES ARBEITSZIMMER          PAUSCHALE ABGELTUNG         € 300 PAUSCHALE          KEIN ANDERER RAUM          VORAUSSETZUNGEN          ARBEITSPLATZPAUSCHALE          € 1.200 PAUSCHALE         

Liegen die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer nicht vor, können Unternehmer in Österreich das Arbeitsplatzpauschale geltend machen.

Liegen die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer nicht vor, können Unternehmer in Österreich das Arbeitsplatzpauschale geltend machen.

Arbeitsplatzpauschale

Selbständige haben ab der Veranlagung 2022 die Möglichkeit, pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend zu machen (z.B. für Miete, Strom oder Heizung). Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches "Arbeitsmittel" betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker). Sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig.

Aus Vereinfachungsgründen wird nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt, sondern zwischen dem "kleinen" und dem "großen" Arbeitsplatzpauschale unterschieden.

Allgemeine Voraussetzung für das Pauschale ist, dass es keinen anderen Raum außerhalb der Wohnung gibt, der für die betriebliche Tätigkeit des Selbständigen zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung des Pauschales setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung erwachsen; es muss sich dabei nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Werden jedoch Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich anerkannt, steht kein Arbeitsplatzpauschale zu.

Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen:

  • Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt € 300 pro Jahr und gilt für alle selbstständig Erwerbstätigen, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über € 13.308 für 2025; über € 13.539 für 2026) erzielen, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.

    Beim kleinen Arbeitsplatzpauschale können auch Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung (bis zu 300 Euro pro Jahr) zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.

  • Das große Arbeitsplatzpauschale beträgt 1.200 € pro Jahr und gilt nur für Selbständige, die ihr Einkommen hauptsächlich aus der Arbeit zu Hause beziehen.

    Es kann beansprucht werden, wenn keine oder nur geringe andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (z. B. aktives Dienstverhältnis oder betriebliche Tätigkeit) vorliegen, für die ein anderer Arbeitsraum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.

    Für das Jahr 2025 gilt der Grenzbetrag für andere aktive Einkünfte von 13.308 € – liegt die Höhe der anderen Einkünfte darunter, kann das Pauschale angesetzt werden. Ab 2026 gilt der Grenzbetrag von € 13.539.

Hinweis: Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach jeweils auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit begonnen oder beendet und liegt aus diesem Grund ein Rumpfwirtschaftsjahr vor, ist eine Aliquotierung vorzunehmen. Für jeden (vollen oder angefangenen) Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht als Pauschale der jeweilige Zwölftelbetrag zu, somit entweder 100 Euro oder 25 Euro. Die gleiche Aliquotierung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für das Pauschale während des Jahres wegfallen.

Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu. Dabei ist das Arbeitsplatzpauschale nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe aufzuteilen.

Beispiele

A ist Werbetexter (Betrieb 1) und hat in seiner Wohnung ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer, dessen Kosten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Er beginnt zusätzlich mit einer Tätigkeit als Lektor (Betrieb 2), die er ausschließlich in seinem Arbeitszimmer ausübt.

Da beim Betrieb 1 ein Arbeitszimmer zu berücksichtigen ist, kommt die zusätzliche Berücksichtigung eines Arbeitsplatzpauschales beim Betrieb 2 nicht in Betracht. Da A beide Tätigkeiten in seinem Arbeitszimmer ausübt, sind die Aufwendungen dafür auf die Betriebe 1 und 2 aufzuteilen, wobei nach der Verwaltungspraxis mangels anderer Anhaltspunkte auf das Verhältnis der Betriebseinnahmen abzustellen ist.

B ist im Jahr 2025 nichtselbstständig tätig. Ihre Einkünfte aus dem Dienstverhältnis betragen € 10.000. Daneben entwickelt sie auf selbständiger Basis ein Softwareprogramm für Anwaltskanzleien; diese Tätigkeit übt sie in ihrer Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers aus.

B steht ein Arbeitsplatzpauschale von € 1.200 zu, weil ihre nichtselbständigen Einkünfte, für die ihr außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht, € 13.308 nicht übersteigen.

C ist technischer Sachverständiger (Gutachter, Betrieb 1). Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit betragen € 65.000. Daneben ist er technischer Fachschriftsteller (Betrieb 2). Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit betragen € 15.000. Beide Tätigkeiten übt er ausschließlich in seiner Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers aus.

C steht ein Arbeitsplatzpauschale von € 1.200 zu, weil er keine Einkünfte bezieht, für die ihm außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht.

D arbeitet im Rahmen ihres Dienstverhältnisses auch in ihrer Wohnung und hat sich dafür im Jahr 2022 ergonomisch geeignetes Mobiliar im Gesamtbetrag von € 800 angeschafft. Daneben ist sie selbstständige Fachschriftstellerin. Für diese Tätigkeit steht ihr kein Raum außerhalb ihrer Wohnung zur Verfügung. D hat im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iHv € 35.000 erzielt.

Bei Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit steht D ein Arbeitsplatzpauschale von € 300 zu. Die Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar kann sie wahlweise bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder bei ihren Einkünften aus selbstständiger Arbeit berücksichtigen. Unabhängig davon, welcher Einkunftsquelle sie zugeordnet werden, sind die Aufwendungen somit im Jahr 2022 in Höhe von € 300 zu berücksichtigen. Im Jahr 2023 sind € 300, im Jahr 2024 sind die restlichen € 200 zu berücksichtigen.

E ist im Jahr 2024 selbstständiger IT-Dienstleister und verfügt über eine Betriebsstätte außerhalb der Wohnung (Betrieb 1). Daneben ist er als Fachschriftsteller (Betrieb 2) und als Vortragender (Betrieb 3) tätig. Für die Tätigkeit als Fachschriftsteller und Vortragender nutzt er seine Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers.

Er erzielt folgende Einkünfte:
– IT-Dienstleister: € 27.000
– Fachschriftsteller: € 12.000 (Betriebseinnahmen: € 15.000)
– Vortragender: € 18.000 (Betriebseinnahmen: € 25.000)

Für die Tätigkeit als Fachschriftsteller kommt ein Arbeitsplatzpauschale von € 300 in Betracht, weil die Einkünfte als IT-Dienstleister, für die ein Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht, € 12.816 (Grenzbetrag 2024) übersteigen. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Vortragender. Das Arbeitsplatzpauschale ist auf den Betrieb 2 und den Betrieb 3 nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der jeweiligen Betriebe aufzuteilen. Auf Betrieb 2 entfallen 37,5 Prozent, auf den Betrieb 2 entfallen 62,5 Prozent der gesamten Betriebseinnahmen. Das Arbeitsplatzpauschale für den Betrieb 2 beträgt € 112,50 (300 x 37,5 Prozent), das Arbeitsplatzpauschale für den Betrieb 3 beträgt € 187,50 (300 x 62,5 Prozent).

Arbeitsplatzpauschale

Selbständige haben ab der Veranlagung 2022 die Möglichkeit, pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung geltend zu machen (z.B. für Miete, Strom oder Heizung). Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches "Arbeitsmittel" betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker). Sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig.

Aus Vereinfachungsgründen wird nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt, sondern zwischen dem "kleinen" und dem "großen" Arbeitsplatzpauschale unterschieden.

Allgemeine Voraussetzung für das Pauschale ist, dass es keinen anderen Raum außerhalb der Wohnung gibt, der für die betriebliche Tätigkeit des Selbständigen zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung des Pauschales setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung erwachsen; es muss sich dabei nicht um den Hauptwohnsitz handeln. Werden jedoch Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich anerkannt, steht kein Arbeitsplatzpauschale zu.

Steht das Arbeitsplatzpauschale dem Grunde nach zu, ist es in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen:

  • Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt € 300 pro Jahr und gilt für alle selbstständig Erwerbstätigen, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über € 13.308 für 2025; über € 13.539 für 2026) erzielen, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.

    Beim kleinen Arbeitsplatzpauschale können auch Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung (bis zu 300 Euro pro Jahr) zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.

  • Das große Arbeitsplatzpauschale beträgt 1.200 € pro Jahr und gilt nur für Selbständige, die ihr Einkommen hauptsächlich aus der Arbeit zu Hause beziehen.

    Es kann beansprucht werden, wenn keine oder nur geringe andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (z. B. aktives Dienstverhältnis oder betriebliche Tätigkeit) vorliegen, für die ein anderer Arbeitsraum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.

    Für das Jahr 2025 gilt der Grenzbetrag für andere aktive Einkünfte von 13.308 € – liegt die Höhe der anderen Einkünfte darunter, kann das Pauschale angesetzt werden. Ab 2026 gilt der Grenzbetrag von € 13.539.

Hinweis: Das Arbeitsplatzpauschale ist der Höhe nach jeweils auf ein zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen. Wird die betriebliche Tätigkeit begonnen oder beendet und liegt aus diesem Grund ein Rumpfwirtschaftsjahr vor, ist eine Aliquotierung vorzunehmen. Für jeden (vollen oder angefangenen) Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steht als Pauschale der jeweilige Zwölftelbetrag zu, somit entweder 100 Euro oder 25 Euro. Die gleiche Aliquotierung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für das Pauschale während des Jahres wegfallen.

Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu. Dabei ist das Arbeitsplatzpauschale nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der betroffenen Betriebe aufzuteilen.

Beispiele

A ist Werbetexter (Betrieb 1) und hat in seiner Wohnung ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer, dessen Kosten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Er beginnt zusätzlich mit einer Tätigkeit als Lektor (Betrieb 2), die er ausschließlich in seinem Arbeitszimmer ausübt.

Da beim Betrieb 1 ein Arbeitszimmer zu berücksichtigen ist, kommt die zusätzliche Berücksichtigung eines Arbeitsplatzpauschales beim Betrieb 2 nicht in Betracht. Da A beide Tätigkeiten in seinem Arbeitszimmer ausübt, sind die Aufwendungen dafür auf die Betriebe 1 und 2 aufzuteilen, wobei nach der Verwaltungspraxis mangels anderer Anhaltspunkte auf das Verhältnis der Betriebseinnahmen abzustellen ist.

B ist im Jahr 2025 nichtselbstständig tätig. Ihre Einkünfte aus dem Dienstverhältnis betragen € 10.000. Daneben entwickelt sie auf selbständiger Basis ein Softwareprogramm für Anwaltskanzleien; diese Tätigkeit übt sie in ihrer Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers aus.

B steht ein Arbeitsplatzpauschale von € 1.200 zu, weil ihre nichtselbständigen Einkünfte, für die ihr außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht, € 13.308 nicht übersteigen.

C ist technischer Sachverständiger (Gutachter, Betrieb 1). Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit betragen € 65.000. Daneben ist er technischer Fachschriftsteller (Betrieb 2). Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit betragen € 15.000. Beide Tätigkeiten übt er ausschließlich in seiner Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers aus.

C steht ein Arbeitsplatzpauschale von € 1.200 zu, weil er keine Einkünfte bezieht, für die ihm außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht.

D arbeitet im Rahmen ihres Dienstverhältnisses auch in ihrer Wohnung und hat sich dafür im Jahr 2022 ergonomisch geeignetes Mobiliar im Gesamtbetrag von € 800 angeschafft. Daneben ist sie selbstständige Fachschriftstellerin. Für diese Tätigkeit steht ihr kein Raum außerhalb ihrer Wohnung zur Verfügung. D hat im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iHv € 35.000 erzielt.

Bei Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit steht D ein Arbeitsplatzpauschale von € 300 zu. Die Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar kann sie wahlweise bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder bei ihren Einkünften aus selbstständiger Arbeit berücksichtigen. Unabhängig davon, welcher Einkunftsquelle sie zugeordnet werden, sind die Aufwendungen somit im Jahr 2022 in Höhe von € 300 zu berücksichtigen. Im Jahr 2023 sind € 300, im Jahr 2024 sind die restlichen € 200 zu berücksichtigen.

E ist im Jahr 2024 selbstständiger IT-Dienstleister und verfügt über eine Betriebsstätte außerhalb der Wohnung (Betrieb 1). Daneben ist er als Fachschriftsteller (Betrieb 2) und als Vortragender (Betrieb 3) tätig. Für die Tätigkeit als Fachschriftsteller und Vortragender nutzt er seine Wohnung außerhalb eines Arbeitszimmers.

Er erzielt folgende Einkünfte:
– IT-Dienstleister: € 27.000
– Fachschriftsteller: € 12.000 (Betriebseinnahmen: € 15.000)
– Vortragender: € 18.000 (Betriebseinnahmen: € 25.000)

Für die Tätigkeit als Fachschriftsteller kommt ein Arbeitsplatzpauschale von € 300 in Betracht, weil die Einkünfte als IT-Dienstleister, für die ein Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht, € 12.816 (Grenzbetrag 2024) übersteigen. Gleiches gilt für die Tätigkeit als Vortragender. Das Arbeitsplatzpauschale ist auf den Betrieb 2 und den Betrieb 3 nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen der jeweiligen Betriebe aufzuteilen. Auf Betrieb 2 entfallen 37,5 Prozent, auf den Betrieb 2 entfallen 62,5 Prozent der gesamten Betriebseinnahmen. Das Arbeitsplatzpauschale für den Betrieb 2 beträgt € 112,50 (300 x 37,5 Prozent), das Arbeitsplatzpauschale für den Betrieb 3 beträgt € 187,50 (300 x 62,5 Prozent).

Bild von Johannes Pichler

Johannes Pichler

Johannes Pichler ist Buchhalter und Geschäftsführer von Vorzimmer. Er gibt steuerlichen Themen Leichtigkeit, macht Unverständliches verständlich und ist konsequent up to date.

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Johannes Pichler ist Buchhalter und Geschäftsführer von Vorzimmer. Er gibt steuerlichen Themen Leichtigkeit, macht Unverständliches verständlich und ist konsequent up to date.

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