Gewinnfreibetrag

Voraussetzungen, Höhe und Berechnung

Gewinnfreibetrag

Voraussetzungen, Höhe und Berechnung
GRUNDFREIBETRAG          INVESTITIONSBEDINGTER GEWINNFREIBETRAG          BETRIEBLICHE EINKÜNFTE          NATÜRLICHE PERSONEN          BEHALTEFRIST & NACHVERSTEUERUNG          DOKUMENTATIONSPFLICHT          BEGÜNSTIGTE WIRTSCHAFTSGÜTER         
GRUNDFREIBETRAG          INVESTITIONSBEDINGTER GEWINNFREIBETRAG         BETRIEBLICHE EINKÜNFTE          NATÜRLICHE PERSONEN          BEHALTEFRIST & NACHVERSTEUERUNG          DOKUMENTATIONSPFLICHT          BEGÜNSTIGTE WIRTSCHAFTSGÜTER         

Der Gewinnfreibetrag ist eine steuerliche Begünstigung für Unternehmer in Österreich. Als fiktive Betriebsausgabe senkt er die Einkommensteuer und ist somit als Pendant zum steuerlich begünstigten 13. und 14. Monatsgehalt der Angestellten und Arbeiter gedacht.

Der Gewinnfreibetrag ist eine steuerliche Begünstigung für Unternehmer in Österreich. Als fiktive Betriebsausgabe senkt er die Einkommensteuer und ist somit als Pendant zum steuerlich begünstigten 13. und 14. Monatsgehalt der Angestellten und Arbeiter gedacht.

Voraussetzungen

Für natürliche Personen, die betriebliche Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) erzielen, steht als zusätzliche Betriebsausgabe ein Gewinnfreibetrag zu und reduziert sich stufenweise mit steigendem Gewinn.

Bei Mitunternehmerschaften wie OG oder KG steht der Gewinnfreibetrag den einzelnen Gesellschaftern jeweils im Ausmaß ihrer Gewinnbeteiligung zu.

Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

  • Erstens gibt es den Grundfreibetrag:  Für Gewinne bis € 33.000 stehen 15 % des Gewinns (also maximal € 4.950) unabhängig von getätigten Investitionen als fiktive Betriebsausgabe pro Veranlagungsjahr zu.

    Bei mehreren Betrieben mit positivem Betriebsergebnis werden die Gewinne für den Grundfreibetrag zusammengerechnet und der Unternehmer kann wählen, in welchem Ausmaß er den Grundfreibetrag den einzelnen Einkunftsquellen zuordnet (im Rahmen des Höchstbetrages von € 4.950). Unterbleibt eine Zuordnung, erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Gewinne.

    Der Grundfreibetrag wird ohne gesonderte Geltendmachung automatisch berücksichtigt.

  • Zweitens gibt es den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Dieser kann nur für den Gewinnanteil über € 33.000 in Anspruch genommen werden und ist zweifach begrenzt: durch einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz des Gewinns sowie durch die Höhe der tatsächlich getätigten Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter oder bestimmte Wertpapiere.

    Folgende Staffelung gilt:

    Für die nächsten € 145.000 Gewinn: 13% (also max. € 18.850)
    Für die nächsten € 175.000 Gewinn: 7% (also max. € 12.250)
    Für die nächsten € 230.000 Gewinn: 4,5% (also max. € 10.350)

Für Gewinne über € 583.000 steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffelung somit € 46.400 (seit dem Jahr 2024)

Wichtig:
Der Gewinnfreibetrag steht sowohl bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch bei Bilanzierung zu.

Bei Anwendung einer Pauschalierung (Kleinunternehmer- oder Basispauschalierung) kann hingegen nur der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden; ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag ist ausgeschlossen.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Wie zuvor beschrieben, begrenzt die Staffelung des Gewinns die Höhe des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags und legt damit den maximal möglichen Betrag fest. Damit dieser tatsächlich – ganz oder teilweise – genutzt werden kann, müssen entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter oder bestimmte Wertpapiere getätigt werden.

Begünstigt sind:

  • Abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die einem inländischen Betrieb zuzurechnen sind, sowie

  • bestimmte Wertpapiere (§ 14 Abs. 7 Z 4 EStG)

Nicht begünstigt sind:

  • PKW und Kombis, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen

  • Luftfahrzeuge

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden

  • gebrauchte Wirtschaftsgüter

  • Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht sowie

  • Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.

Kosten für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes können insoweit zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden, als das Gebäude dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist.

Dokumentationspflicht

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist in der Steuererklärung, getrennt nach körperlichen Anlagegütern und Wertpapieren, auszuweisen.

Für die Abnutzbaren Wirtschaftsgüter bzw. Wertpapiere, für die der Freibetrag in Anspruch genommen wird, ist ein Verzeichnis (meist als Ergänzung zum Anlagenverzeichnis) zu führen.

Behaltefrist und Nachversteuerung

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, vor Ablauf einer Frist von vier Jahren (Berechnung von Tag zu Tag) aus dem Betriebsvermögen aus, kommt es zu einer Nachversteuerung durch einen gewinnerhöhenden Ansatz des geltend gemachten Freibetrags im Jahr des Ausscheidens.

Keine Nachversteuerung erfolgt, wenn das Ausscheiden infolge höherer Gewalt oder aufgrund eines behördlichen Eingriffs erfolgt.

Scheiden begünstigte Wertpapiere aus, unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz insoweit, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden.

Werden Wertpapiere vorzeitig getilgt, können zur Vermeidung einer Nachversteuerung anstelle begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der vorzeitigen Tilgung begünstigte Wertpapiere angeschafft werden.

Beispiele

Beispiel 1

Ein Gastgewerbebetrieb erzielt im Jahr 2025 einen Gewinn iHv 20.000 EUR. Der Unternehmer hat im Jahr 2025 in eine Geschäftseinrichtung 1.000 EUR investiert:

Gewinn vor Gewinnfreibetrag: € 20.000

Grundfreibetrag: € 3.000 (15% v. € 20.000)
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: € 0
Gewinnfreibetrag insgesamt: € 3.000
Steuerpflichtiger Gewinn endgültig: € 17.000

Beispiel 2

Ein Handelsbetrieb erzielt im Jahr 2025 einen Gewinn iHv 50.000 EUR. Der Unternehmer hat im Jahr 2025 in begünstigte Wertpapiere € 2.000 EUR investiert:

Gewinn vor Gewinnfreibetrag: € 50.000

Grundfreibetrag: € 4.950 (15% v. € 33.000)
Gewinnanteil über € 33.000: € 50.000-€ 33.000 = € 17.000
Maximaler investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: € 2.210 (13% von € 17.000)
Gedeckelt mit Höhe der Investitionen : € 2.000
Gewinnfreibetrag insgesamt: € 6.950
Steuerpflichtiger Gewinn endgültig: € 43.050

Voraussetzungen

Für natürliche Personen, die betriebliche Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) erzielen, steht als zusätzliche Betriebsausgabe ein Gewinnfreibetrag zu und reduziert sich stufenweise mit steigendem Gewinn.

Bei Mitunternehmerschaften wie OG oder KG steht der Gewinnfreibetrag den einzelnen Gesellschaftern jeweils im Ausmaß ihrer Gewinnbeteiligung zu.

Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

  • Erstens gibt es den Grundfreibetrag:  Für Gewinne bis € 33.000 stehen 15 % des Gewinns (also maximal € 4.950) unabhängig von getätigten Investitionen als fiktive Betriebsausgabe pro Veranlagungsjahr zu.

    Bei mehreren Betrieben mit positivem Betriebsergebnis werden die Gewinne für den Grundfreibetrag zusammengerechnet und der Unternehmer kann wählen, in welchem Ausmaß er den Grundfreibetrag den einzelnen Einkunftsquellen zuordnet (im Rahmen des Höchstbetrages von € 4.950). Unterbleibt eine Zuordnung, erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Gewinne.

    Der Grundfreibetrag wird ohne gesonderte Geltendmachung automatisch berücksichtigt.

  • Zweitens gibt es den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Dieser kann nur für den Gewinnanteil über € 33.000 in Anspruch genommen werden und ist zweifach begrenzt: durch einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz des Gewinns sowie durch die Höhe der tatsächlich getätigten Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter oder bestimmte Wertpapiere.

    Folgende Staffelung gilt:

    Für die nächsten € 145.000 Gewinn: 13% (also max. € 18.850)
    Für die nächsten € 175.000 Gewinn: 7% (also max. € 12.250)
    Für die nächsten € 230.000 Gewinn: 4,5% (also max. € 10.350)

Für Gewinne über € 583.000 steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffelung somit € 46.400 (seit dem Jahr 2024)

Wichtig:
Der Gewinnfreibetrag steht sowohl bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch bei Bilanzierung zu.

Bei Anwendung einer Pauschalierung (Kleinunternehmer- oder Basispauschalierung) kann hingegen nur der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden; ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag ist ausgeschlossen.

Begünstigte
Wirtschaftsgüter

Wie zuvor beschrieben, begrenzt die Staffelung des Gewinns die Höhe des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags und legt damit den maximal möglichen Betrag fest. Damit dieser tatsächlich – ganz oder teilweise – genutzt werden kann, müssen entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter oder bestimmte Wertpapiere getätigt werden.

Begünstigt sind:

  • Abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die einem inländischen Betrieb zuzurechnen sind, sowie

  • bestimmte Wertpapiere (§ 14 Abs. 7 Z 4 EStG)

Nicht begünstigt sind:

  • PKW und Kombis, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen

  • Luftfahrzeuge

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden

  • gebrauchte Wirtschaftsgüter

  • Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht sowie

  • Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.

Kosten für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes können insoweit zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden, als das Gebäude dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist.

Dokumentationspflicht

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist in der Steuererklärung, getrennt nach körperlichen Anlagegütern und Wertpapieren, auszuweisen.

Für die Abnutzbaren Wirtschaftsgüter bzw. Wertpapiere, für die der Freibetrag in Anspruch genommen wird, ist ein Verzeichnis (meist als Ergänzung zum Anlagenverzeichnis) zu führen.

Behaltefrist und
Nachversteuerung

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, vor Ablauf einer Frist von vier Jahren (Berechnung von Tag zu Tag) aus dem Betriebsvermögen aus, kommt es zu einer Nachversteuerung durch einen gewinnerhöhenden Ansatz des geltend gemachten Freibetrags im Jahr des Ausscheidens.

Keine Nachversteuerung erfolgt, wenn das Ausscheiden infolge höherer Gewalt oder aufgrund eines behördlichen Eingriffs erfolgt.

Scheiden begünstigte Wertpapiere aus, unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz insoweit, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden.

Werden Wertpapiere vorzeitig getilgt, können zur Vermeidung einer Nachversteuerung anstelle begünstigter körperlicher Wirtschaftsgüter innerhalb von zwei Monaten nach der vorzeitigen Tilgung begünstigte Wertpapiere angeschafft werden.

Beispiele

Beispiel 1

Ein Gastgewerbebetrieb erzielt im Jahr 2025 einen Gewinn iHv 20.000 EUR. Der Unternehmer hat im Jahr 2025 in eine Geschäftseinrichtung 1.000 EUR investiert:

Gewinn vor Gewinnfreibetrag: € 20.000

Grundfreibetrag: € 3.000 (15% v. € 20.000)
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: € 0
Gewinnfreibetrag insgesamt: € 3.000
Steuerpflichtiger Gewinn endgültig: € 17.000

Beispiel 2

Ein Handelsbetrieb erzielt im Jahr 2025 einen Gewinn iHv 50.000 EUR. Der Unternehmer hat im Jahr 2025 in begünstigte Wertpapiere € 2.000 EUR investiert:

Gewinn vor Gewinnfreibetrag: € 50.000

Grundfreibetrag: € 4.950 (15% v. € 33.000)
Gewinnanteil über € 33.000: € 50.000-€ 33.000 = € 17.000
Maximaler investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: € 2.210 (13% von € 17.000)
Gedeckelt mit Höhe der Investitionen : € 2.000
Gewinnfreibetrag insgesamt: € 6.950
Steuerpflichtiger Gewinn endgültig: € 43.050

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Johannes Pichler

Johannes Pichler ist Buchhalter und Geschäftsführer von Vorzimmer. Er gibt steuerlichen Themen Leichtigkeit, macht Unverständliches verständlich und ist konsequent up to date.

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Johannes Pichler ist Buchhalter und Geschäftsführer von Vorzimmer. Er gibt steuerlichen Themen Leichtigkeit, macht Unverständliches verständlich und ist konsequent up to date.

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