Kleinunternehmerpauschalierung

Angleichung an die umsatzsteuerliche Regelung

Kleinunternehmerpauschalierung

Angleichung an die umsatzsteuerliche Regelung
EINKOMMENSTEUER          KLEINUNTERNEHMER          AUSGABENPAUSCHALE          VEREINFACHUNG          BETRIEBLICHE EINKÜNFTE          EINNAHMEN-AUSGABEN-RECHNUNG          UMSATZGRENZE € 55.000         
EINKOMMENSTEUER          KLEINUNTERNEHMER          AUSGABENPAUSCHALE          VEREINFACHUNG          BETRIEBLICHE EINKÜNFTE          EINNAHMEN-AUSGABEN-RECHNUNG          UMSATZGRENZE € 55.000         

Kleinunternehmer in Österreich können ab der Veranlagung 2020 im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn auch pauschal ermitteln. Diese vereinfachte Gewinnermittlung nennt man Kleinunternehmerpauschalierung.

Kleinunternehmer in Österreich können ab der Veranlagung 2020 im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn auch pauschal ermitteln. Diese vereinfachte Gewinnermittlung nennt man Kleinunternehmerpauschalierung.

Voraussetzungen

Für die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung als Gewinnermittlung, müssen alle Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung zutreffen.

Der Bruttoumsatz des Vorjahres und des laufenden Jahres darf jeweils maximal € 55.000 betragen.

Die Kleinunternehmerpauschalierung kann auch angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung nur deshalb nicht greift, weil Umsätze erzielt wurden, die von der Kleinunternehmerregelung ausgenommen sind (z.B. Vermietungseinkünfte) oder weil auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.

Zudem dürfen diese Pauschalierung nur jene Steuerpflichtigen anwenden, die betriebliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen.

Ausgenommen davon sind wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratmitglieder oder Stiftungsvorstände.

Zur Ermittlung des pauschalierten Gewinns ist auf die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) ein Betriebsausgabenpauschalsatz anzuwenden, und zwar:

  • Grundsätzlich 45% der Betriebseinnahmen (ab 1.1.2025: max. € 24.750) bzw.

  • 20% der Betriebseinnahmen für Dienstleistungsbetriebe (ab 1.1.2025 max. € 11.000)

Ob ein Betrieb als Dienstleistungsbetrieb anzusehen ist, regelt eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.

Mitunternehmerschaften

Die Pauschalierung steht grundsätzlich auch Mitunternehmerschaften (z.B. OG, KG) offen. Allerdings ist die Anwendungsvoraussetzung eines maximalen Umsatzes von € 55.000 (ab 2025) auf die ganze Mitunternehmerschaft (Umsatz der OG/KG) zu beziehen.

Zusätzlich zum Umsatzkriterium darf kein Mitunternehmer die Pauschalierung für betriebliche Einnahmen außerhalb der Mitunternehmerschaft in Anspruch nehmen. 

Hat also ein Gesellschafter neben der Mitunternehmerschaft noch ein Einzelunternehmen, kann er nicht dort ebenfalls die Kleinunternehmerpauschalierung nutzen. 

Die Inanspruchnahme der Pauschalierung bei einer weiteren Mitunternehmerschaft ist aber zulässig. 

Wenn also derselbe Steuerpflichtige an mehreren Mitunternehmerschaften beteiligt ist, kann die Pauschalierung bei diesen Gesellschaften angewendet werden – vorausgesetzt, die jeweiligen Gesellschaften erfüllen die Umsatzvoraussetzungen.

Zusätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben

Neben den pauschalierten Betriebsausgaben (45 % oder 20 %) sind Pflichtversicherungsbeiträge, der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages und das Arbeitsplatzpauschale absetzbar.

Weiters können ohne weiteren Nachweis 50 % der Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.

Weitere Betriebsausgaben sind nicht zu berücksichtigen.

Wichtig: Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei.

Beispiele

Vorabinformation zu den Beispielen:

Bei Vorhandensein mehrerer Betriebe ist die Pauschalierung nur anwendbar, wenn die Summe der Umsätze dieser Betriebe die Höchstgrenze von € 55.000 (ab 2025) nicht überschreitet.

Erzielt ein Unternehmer z.B. Umsätze aus zwei betrieblichen Tätigkeiten von € 10.000 und € 16.000 sowie der Vermietung einer Wohnung iHv € 30.000, fallen insgesamt Einkünfte von € 56.000 an.

Dennoch kann er wählen, ob er für einen oder beide Betriebe von der Kleinunternehmerpauschalierung Gebrauch macht, da nur die betrieblichen Einkünfte in die Grenze von € 55.000 einzubeziehen sind. Die Einkünfte aus der Vermietung sind nicht zu berücksichtigen.

Würde die Summe der betrieblichen Umsätze die Höchstgrenze überschreiten, wäre die Pauschalierung für keinen Betrieb anwendbar.

Beispiel 1:

A betreibt sein Unternehmen in Österreich. Er erzielt im Inland folgende Umsätze (netto) und hat im Vorjahr den Umsatzschwellenwert von € 55.000 nicht überschritten:

Fitnesstrainer: € 20.000
Fahrradreparatur: € 19.000
Wohnungsvermietung: € 23.000
Gesamt: € 62.000

A kann die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Kleinunternehmerregelung nicht für sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres in Anspruch nehmen, weil die Umsätze die um 10% erhöhte Kleinunternehmergrenze (€ 55.000+10% = € 60.500) überschreiten.

Da die Kleinunternehmerpauschalierung aber für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht anwendbar ist, bleiben die Umsätze aus der Wohnungsvermietung für die Kleinunternehmerpauschalierung außer Betracht.

Die für die Kleinunternehmerpauschalierung relevanten Umsätze als Fitnesstrainer und aus der Fahrradreparatur betragen 39.000 Euro. Da mit diesen Umsätzen die um 10% erhöhte Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wird, ist die Kleinunternehmerpauschalierung für Einkünfte aus diesen Tätigkeiten anwendbar.

Für die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung im Folgejahr ist das durch die Vermietungsumsätze bedingte Überschreiten der Kleinunternehmergrenze unschädlich.

Beispiel 2:

B betreibt sein Unternehmen in Österreich. Er erzielt im Inland folgende Umsätze (netto) und hat im Vorjahr den Umsatzschwellenwert von € 55.000 nicht überschritten:

Friseur: € 45.000
Gartenbetreuung: € 20.000
Wohnungsvermietung: € 20.000
Gesamt: € 85.000

B kann die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Kleinunternehmerregelung nicht für sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres in Anspruch nehmen, weil die Umsätze die um 10% erhöhte Kleinunternehmergrenze (€ 55.000+10% = € 60.500) überschreiten.

Da die Kleinunternehmerpauschalierung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht anwendbar ist, bleiben die Umsätze aus der Wohnungsvermietung für die Kleinunternehmerpauschalierung außer Betracht.

Die für die Kleinunternehmerpauschalierung relevanten Umsätze als Friseur und der Gartenbetreuung betragen € 65.000. Da mit diesen Umsätzen immer noch die um 10% erhöhte Kleinunternehmergrenze überschritten wird, ist die Kleinunternehmerpauschalierung für Einkünfte aus diesen Tätigkeiten nicht anwendbar.

Im Folgejahr ist die Kleinunternehmerpauschalierung ausgeschlossen, weil die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Kleinunternehmerregelung auch in Bezug auf die pauschalierungsrelevanten Umsätze im Vorjahr überschritten wurde.

Beispiel 3:

C betreibt sein Unternehmen in Österreich. Er hat im Vorjahr den Umsatzschwellenwert von 55.000 Euro nicht überschritten. C hat auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet und erzielt folgende Umsätze (netto):

Massage: € 45.000 (+ € 9.000 USt.)
Fahrradreparatur: € 7.000 (+ € 1400 USt.)
Gesamt: € 52.000 netto

Ohne den Verzicht wäre die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Kleinunternehmerregelung für sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres anwendbar, weil die Umsätze den Schwellenwert nicht überschreiten. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist anwendbar.

Voraussetzungen

Für die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung als Gewinnermittlung, müssen alle Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung zutreffen.

Der Bruttoumsatz des Vorjahres und des laufenden Jahres darf jeweils maximal € 55.000 betragen.

Die Kleinunternehmerpauschalierung kann auch angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung nur deshalb nicht greift, weil Umsätze erzielt wurden, die von der Kleinunternehmerregelung ausgenommen sind (z.B. Vermietungseinkünfte) oder weil auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde.

Zudem dürfen diese Pauschalierung nur jene Steuerpflichtigen anwenden, die betriebliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen.

Ausgenommen davon sind wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratmitglieder oder Stiftungsvorstände.

Zur Ermittlung des pauschalierten Gewinns ist auf die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) ein Betriebsausgabenpauschalsatz anzuwenden, und zwar:

  • Grundsätzlich 45% der Betriebseinnahmen (ab 1.1.2025: max. € 24.750) bzw.

  • 20% der Betriebseinnahmen für Dienstleistungsbetriebe (ab 1.1.2025 max. € 11.000)

Ob ein Betrieb als Dienstleistungsbetrieb anzusehen ist, regelt eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen. Bei einem Betrieb, der nicht ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist für die Anwendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.

Mitunternehmerschaften

Die Pauschalierung steht grundsätzlich auch Mitunternehmerschaften (z.B. OG, KG) offen. Allerdings ist die Anwendungsvoraussetzung eines maximalen Umsatzes von € 55.000 (ab 2025) auf die ganze Mitunternehmerschaft (Umsatz der OG/KG) zu beziehen.

Zusätzlich zum Umsatzkriterium darf kein Mitunternehmer die Pauschalierung für betriebliche Einnahmen außerhalb der Mitunternehmerschaft in Anspruch nehmen. 

Hat also ein Gesellschafter neben der Mitunternehmerschaft noch ein Einzelunternehmen, kann er nicht dort ebenfalls die Kleinunternehmerpauschalierung nutzen. 

Die Inanspruchnahme der Pauschalierung bei einer weiteren Mitunternehmerschaft ist aber zulässig. 

Wenn also derselbe Steuerpflichtige an mehreren Mitunternehmerschaften beteiligt ist, kann die Pauschalierung bei diesen Gesellschaften angewendet werden – vorausgesetzt, die jeweiligen Gesellschaften erfüllen die Umsatzvoraussetzungen.

Zusätzlich
abzugsfähige
Betriebsausgaben

Neben den pauschalierten Betriebsausgaben (45 % oder 20 %) sind Pflichtversicherungsbeiträge, der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages und das Arbeitsplatzpauschale absetzbar.

Weiters können ohne weiteren Nachweis 50 % der Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.

Weitere Betriebsausgaben sind nicht zu berücksichtigen.

Wichtig: Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei.

Beispiele

Vorabinformation zu den Beispielen:

Bei Vorhandensein mehrerer Betriebe ist die Pauschalierung nur anwendbar, wenn die Summe der Umsätze dieser Betriebe die Höchstgrenze von € 55.000 (ab 2025) nicht überschreitet.

Erzielt ein Unternehmer z.B. Umsätze aus zwei betrieblichen Tätigkeiten von € 10.000 und € 16.000 sowie der Vermietung einer Wohnung iHv € 30.000, fallen insgesamt Einkünfte von € 56.000 an.

Dennoch kann er wählen, ob er für einen oder beide Betriebe von der Kleinunternehmerpauschalierung Gebrauch macht, da nur die betrieblichen Einkünfte in die Grenze von € 55.000 einzubeziehen sind. Die Einkünfte aus der Vermietung sind nicht zu berücksichtigen.

Würde die Summe der betrieblichen Umsätze die Höchstgrenze überschreiten, wäre die Pauschalierung für keinen Betrieb anwendbar.

Beispiel 1:

A betreibt sein Unternehmen in Österreich. Er erzielt im Inland folgende Umsätze (netto) und hat im Vorjahr den Umsatzschwellenwert von € 55.000 nicht überschritten:

Fitnesstrainer: € 20.000
Fahrradreparatur: € 19.000
Wohnungsvermietung: € 23.000
Gesamt: € 62.000

A kann die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Kleinunternehmerregelung nicht für sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres in Anspruch nehmen, weil die Umsätze die um 10% erhöhte Kleinunternehmergrenze (€ 55.000+10% = € 60.500) überschreiten.

Da die Kleinunternehmerpauschalierung aber für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht anwendbar ist, bleiben die Umsätze aus der Wohnungsvermietung für die Kleinunternehmerpauschalierung außer Betracht.

Die für die Kleinunternehmerpauschalierung relevanten Umsätze als Fitnesstrainer und aus der Fahrradreparatur betragen 39.000 Euro. Da mit diesen Umsätzen die um 10% erhöhte Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wird, ist die Kleinunternehmerpauschalierung für Einkünfte aus diesen Tätigkeiten anwendbar.

Für die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung im Folgejahr ist das durch die Vermietungsumsätze bedingte Überschreiten der Kleinunternehmergrenze unschädlich.

Beispiel 2:

B betreibt sein Unternehmen in Österreich. Er erzielt im Inland folgende Umsätze (netto) und hat im Vorjahr den Umsatzschwellenwert von € 55.000 nicht überschritten:

Friseur: € 45.000
Gartenbetreuung: € 20.000
Wohnungsvermietung: € 20.000
Gesamt: € 85.000

B kann die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Kleinunternehmerregelung nicht für sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres in Anspruch nehmen, weil die Umsätze die um 10% erhöhte Kleinunternehmergrenze (€ 55.000+10% = € 60.500) überschreiten.

Da die Kleinunternehmerpauschalierung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht anwendbar ist, bleiben die Umsätze aus der Wohnungsvermietung für die Kleinunternehmerpauschalierung außer Betracht.

Die für die Kleinunternehmerpauschalierung relevanten Umsätze als Friseur und der Gartenbetreuung betragen € 65.000. Da mit diesen Umsätzen immer noch die um 10% erhöhte Kleinunternehmergrenze überschritten wird, ist die Kleinunternehmerpauschalierung für Einkünfte aus diesen Tätigkeiten nicht anwendbar.

Im Folgejahr ist die Kleinunternehmerpauschalierung ausgeschlossen, weil die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Kleinunternehmerregelung auch in Bezug auf die pauschalierungsrelevanten Umsätze im Vorjahr überschritten wurde.

Beispiel 3:

C betreibt sein Unternehmen in Österreich. Er hat im Vorjahr den Umsatzschwellenwert von 55.000 Euro nicht überschritten. C hat auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet und erzielt folgende Umsätze (netto):

Massage: € 45.000 (+ € 9.000 USt.)
Fahrradreparatur: € 7.000 (+ € 1400 USt.)
Gesamt: € 52.000 netto

Ohne den Verzicht wäre die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Kleinunternehmerregelung für sämtliche Umsätze des Veranlagungsjahres anwendbar, weil die Umsätze den Schwellenwert nicht überschreiten. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist anwendbar.

Wird freiwillig von dieser Gewinnpauschalierung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist die erneute Pauschalierung für Kleinunternehmer frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren möglich (Sperrfrist).

*** Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wird freiwillig von dieser Gewinnpauschalierung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist die erneute Pauschalierung für Kleinunternehmer frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren möglich (Sperrfrist).

*** Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Bild von Johannes Pichler

Johannes Pichler

Johannes Pichler ist Buchhalter und Geschäftsführer von Vorzimmer. Er gibt steuerlichen Themen Leichtigkeit, macht Unverständliches verständlich und ist konsequent up to date.

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Johannes Pichler ist Buchhalter und Geschäftsführer von Vorzimmer. Er gibt steuerlichen Themen Leichtigkeit, macht Unverständliches verständlich und ist konsequent up to date.

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