Kleidung gehört idR zur privaten Lebensführung, auch wenn sie nahezu ausschließlich im Beruf getragen wird. So sind Aufwendungen wie die Reinigung und Instandhaltung für Anzüge, Krawatten und modische Kleidung ebenfalls keine Betriebsausgaben, selbst wenn der erhöhte Kleideraufwand für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit in der Geschäftswelt notwendig ist. Der Grund für das Abzugsverbot liegt im Grundsatz, dass eine private Verwendung nicht ausgeschlossen werden kann. So ist auch ein schwarzer Anzug eines Bestattungsunternehmers steuerlich nicht absetzbar.
Kleidung gehört idR zur privaten Lebensführung, auch wenn sie nahezu ausschließlich im Beruf getragen wird. So sind Aufwendungen wie die Reinigung und Instandhaltung für Anzüge, Krawatten und modische Kleidung ebenfalls keine Betriebsausgaben, selbst wenn der erhöhte Kleideraufwand für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit in der Geschäftswelt notwendig ist. Der Grund für das Abzugsverbot liegt im Grundsatz, dass eine private Verwendung nicht ausgeschlossen werden kann. So ist auch ein schwarzer Anzug eines Bestattungsunternehmers steuerlich nicht absetzbar.
Rechtsquellen
Kleidung gehört nicht zu den abzugsfähigen Posten, auch wenn sie nahezu ausschließlich zur Berufsausübung getragen wird. (Siehe Rz 4731 EStR 2000) Allerdings ist die typische Berufsbekleidung ein abzugsfähiger Posten gemäß § 4 Abs. 4 EStG. (Siehe Rz 1574 EStR 2000)
Typische Berufsbekleidung
Ein als Betriebsausgabe abzugsfähiges Arbeitsmittel liegt nur dann vor, wenn es sich um typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung handelt. Beispielsweise die besonders strapazierfähige Hose für den Metallhandwerker, die Uniform für den Monteur, der Arbeitsmantel für den Maler oder die Kochjacke für den Küchenchef. Weiters sind Kleidungsstücke mit allgemein erkennbaren Uniformcharakter ebenfalls absetzbar, wenn eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist (z.B. Einheitskleidung von Restaurant- oder Lebensmittelketten).
Rechtsquellen
Kleidung gehört nicht zu den abzugsfähigen Posten, auch wenn sie nahezu ausschließlich zur Berufsausübung getragen wird. (Siehe Rz 4731 EStR 2000) Allerdings ist die typische Berufsbekleidung ein abzugsfähiger Posten gemäß § 4 Abs. 4 EStG. (Siehe Rz 1574 EStR 2000)
Typische Berufsbekleidung
Ein als Betriebsausgabe abzugsfähiges Arbeitsmittel liegt nur dann vor, wenn es sich um typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung handelt. Beispielsweise die besonders strapazierfähige Hose für den Metallhandwerker, die Uniform für den Monteur, der Arbeitsmantel für den Maler oder die Kochjacke für den Küchenchef. Weiters sind Kleidungsstücke mit allgemein erkennbaren Uniformcharakter ebenfalls absetzbar, wenn eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist (z.B. Einheitskleidung von Restaurant- oder Lebensmittelketten).
- Typische Arbeitskleidung
- Typische Arbeitskleidung
Betriebsausgabe, ja oder nein?
Folgende Fragestellungen können hilfreich sein: Handelt es sich um eine Branche, wo Arbeitskleidung möglich ist? Könnte die Kleidung auch privat in der Freizeit getragen werden? Sind diese Kleidungsstücke von solcher Beschaffenheit, dass die private Verwendung ausgeschlossen werden kann? Haben die eingekauften Kleidungsstücke bestimmte Charakteristika, die auf einen bestimmten Zweck hinweisen (wie z.B. Uniformen von Beförderungsunternehmen?)
Betriebsausgabe, ja oder nein?
Folgende Fragestellungen können hilfreich sein: Handelt es sich um eine Branche, wo Arbeitskleidung möglich ist? Könnte die Kleidung auch privat in der Freizeit getragen werden? Sind diese Kleidungsstücke von solcher Beschaffenheit, dass die private Verwendung ausgeschlossen werden kann? Haben die eingekauften Kleidungsstücke bestimmte Charakteristika, die auf einen bestimmten Zweck hinweisen (wie z.B. Uniformen von Beförderungsunternehmen?)
- Ein Klassiker, die Blaue
- Ein Klassiker, die Blaue
Tipp
Die Anschaffung von Kleidung für einen Dienstnehmer ist prinzipiell auch dann Betriebsausgabe, wenn die Merkmale der Berufskleidung nicht vorliegen. Diesfalls liegt jedoch ein Sachbezug vor. Beachten Sie bei Berufskleidung, welche für Dienstnehmer gekauft wurde, auch die gesetzlichen Vorgaben! So könnten Kleidungsstücke, welche auch privat in der Freizeit getragen werden können, zu einem lohnsteuerpflichtigen Tatbestand führen (Vorteil aus einem Dienstverhältnis!).
Tipp
Die Anschaffung von Kleidung für einen Dienstnehmer ist prinzipiell auch dann Betriebsausgabe, wenn die Merkmale der Berufskleidung nicht vorliegen. Diesfalls liegt jedoch ein Sachbezug vor. Beachten Sie bei Berufskleidung, welche für Dienstnehmer gekauft wurde, auch die gesetzlichen Vorgaben! So könnten Kleidungsstücke, welche auch privat in der Freizeit getragen werden können, zu einem lohnsteuerpflichtigen Tatbestand führen (Vorteil aus einem Dienstverhältnis!).