Homeoffice ist für viele Selbständige Alltag, doch die Kosten für ein Arbeitszimmer werden steuerlich oft nur eingeschränkt berücksichtigt. Der Beitrag erklärt, wann ein Arbeitszimmer steuerlich absetzbar ist, typische Fallstricke und Alternativen wie das Arbeitsplatzpauschale.
Homeoffice ist für viele Selbständige Alltag, doch die Kosten für ein Arbeitszimmer werden steuerlich oft nur eingeschränkt berücksichtigt. Der Beitrag erklärt, wann ein Arbeitszimmer steuerlich absetzbar ist, typische Fallstricke und Alternativen wie das Arbeitsplatzpauschale.
Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (anteilige AfA bzw. anteilige Miete sowie anteilige Betriebskosten) sowie für dessen Einrichtungsgegenstände (z. B. Schreibtisch, Regale) sind grundsätzlich keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und fallen sogar unter das Abzugsverbot im österreichischen Einkommensteuergesetz (§ 20 EStG).
Eine steuerliche Abzugsfähigkeit der anteiligen Kosten für ein Arbeitszimmer liegt nur dann vor, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit,
- es ist für die konkrete Tätigkeit unbedingt erforderlich und
- es wird nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt.
Der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt nur dann im Arbeitszimmer, wenn die Art der Tätigkeit den Aufwand nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zwingend notwendig macht und der Raum tatsächlich zumindest nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
Die Notwendigkeit ist typisierend, also berufsbildbezogen, nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (vgl. LStR Rz 329b):
- Als gegeben wird sie etwa angesehen bei Gutachtern, Schriftstellern, Dichtern, Komponisten, Bildhauern, Teleworkern, Malern sowie (Heim-)Buchhaltern.
- Nicht als gegeben gilt sie hingegen bei Lehrern, Richtern, darstellenden Künstlern, Krankenhausärzten, Universitätsprofessoren, Vorständen einer AG, Laborleitern, Vertretern, Vortragenden oder Politikern, da der Schwerpunkt der Tätigkeit typischerweise außerhalb des Arbeitszimmers liegt.
Wichtige Abgrenzungen
Zuletzt stellt sich noch die Frage, auf welche Räumlichkeiten die Definition des Arbeitszimmers anzuwenden ist?
- Nach diesen Kriterien zu beurteilen sind nur solche Räumlichkeiten, die aufgrund ihrer Lage im Wohnungsverband typischerweise auch einer privaten Nutzung zugänglich sind oder sein könnten.
- Nicht unter das Abzugsverbot fallen Räumlichkeiten, die zwar räumlich mit dem Wohnungsverband verbunden sind, aber aufgrund ihrer Funktion und Ausstattung von vornherein notwendiges Betriebsvermögen darstellen und einer privaten Nutzung nicht zugänglich sind, etwa Ordinationsräume, Kanzleiräume oder Labore, insbesondere wenn sie Arbeitsbereiche für familienfremde Personen darstellen.
Hinweis: Das Abzugsverbot für das Arbeitszimmer selbst erstreckt sich nicht auf Arbeitsmittel, die keine Einrichtungsgegenstände sind, wie etwa Computer, Laptop, Drucker, Scanner, Fachliteratur oder beruflich genutzte Software.
Diese sind bei betrieblicher Verwendung unabhängig davon, ob ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer vorliegt oder nicht, als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, gegebenenfalls unter Kürzung um einen Privatanteil.
Beispiele
Eine Heimbuchhalterin hat ein anerkanntes Arbeitszimmer im Ausmaß von 10 Quadratmetern. Ihre jährliche Miete für 100 Quadratmeter beläuft sich auf 12.000 Euro. Ihre Betriebskosten betragen € 1.800 im Jahr. Steuerlich sind daher 10% ihrer Mietzahlungen (€ 1.200) und ihrer Betriebskosten (€ 180) absetzbar.
Variante: Der Heimbuchhalterin gehört die Wohnung. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf € 300.000 nach Abzug des Grundanteils. Statt 10% von den Mietzahlungen sind hier nun 10% der jährlichen Abschreibung (€ 300.000/40 Jahre Nutzungsdauer; davon 10% = € 750) steuerlich absetzbar.
Nicht anerkannte Fälle, die bis zum BFG gingen:
Da für einen Orchestermusiker das heimische Übungszimmer nicht Mittelpunkt der Tätigkeit ist, konnten diese Aufwendungen nicht anerkannt werden (BFG 26.6.2019).
Aufwendungen für ein als "Konferenzraum" bezeichnetes und auch für Besprechungen genutztes Arbeitszimmer in einem loftartigen Wohnungsverband wurden nicht anerkannt, da eine ausschließliche betriebliche Verwendung (abgesehen von den Sanitärräumen) faktisch nicht möglich ist und damit ein "Arbeitszimmer" im eigentlichen Sinn nicht vorliegen kann (BFG 26.2.2020).
Ein weiteres ausführliches Beispiel aus einem Beschwerdeverfahren finden Interessierte hier zum Nachlesen.
Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (anteilige AfA bzw. anteilige Miete sowie anteilige Betriebskosten) sowie für dessen Einrichtungsgegenstände (z. B. Schreibtisch, Regale) sind grundsätzlich keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und fallen sogar unter das Abzugsverbot im österreichischen Einkommensteuergesetz (§ 20 EStG).
Eine steuerliche Abzugsfähigkeit der anteiligen Kosten für ein Arbeitszimmer liegt nur dann vor, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit,
- es ist für die konkrete Tätigkeit unbedingt erforderlich und
- es wird nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt.
Der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt nur dann im Arbeitszimmer, wenn die Art der Tätigkeit den Aufwand nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zwingend notwendig macht und der Raum tatsächlich zumindest nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
Die Notwendigkeit ist typisierend, also berufsbildbezogen, nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (vgl. LStR Rz 329b):
- Als gegeben wird sie etwa angesehen bei Gutachtern, Schriftstellern, Dichtern, Komponisten, Bildhauern, Teleworkern, Malern sowie (Heim-)Buchhaltern.
- Nicht als gegeben gilt sie hingegen bei Lehrern, Richtern, darstellenden Künstlern, Krankenhausärzten, Universitätsprofessoren, Vorständen einer AG, Laborleitern, Vertretern, Vortragenden oder Politikern, da der Schwerpunkt der Tätigkeit typischerweise außerhalb des Arbeitszimmers liegt.
Wichtige Abgrenzungen
Zuletzt stellt sich noch die Frage, auf welche Räumlichkeiten die Definition des Arbeitszimmers anzuwenden ist?
- Nach diesen Kriterien zu beurteilen sind nur solche Räumlichkeiten, die aufgrund ihrer Lage im Wohnungsverband typischerweise auch einer privaten Nutzung zugänglich sind oder sein könnten.
- Nicht unter das Abzugsverbot fallen Räumlichkeiten, die zwar räumlich mit dem Wohnungsverband verbunden sind, aber aufgrund ihrer Funktion und Ausstattung von vornherein notwendiges Betriebsvermögen darstellen und einer privaten Nutzung nicht zugänglich sind, etwa Ordinationsräume, Kanzleiräume oder Labore, insbesondere wenn sie Arbeitsbereiche für familienfremde Personen darstellen.
Hinweis: Das Abzugsverbot für das Arbeitszimmer selbst erstreckt sich nicht auf Arbeitsmittel, die keine Einrichtungsgegenstände sind, wie etwa Computer, Laptop, Drucker, Scanner, Fachliteratur oder beruflich genutzte Software.
Diese sind bei betrieblicher Verwendung unabhängig davon, ob ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer vorliegt oder nicht, als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, gegebenenfalls unter Kürzung um einen Privatanteil.
Beispiele
Eine Heimbuchhalterin hat ein anerkanntes Arbeitszimmer im Ausmaß von 10 Quadratmetern. Ihre jährliche Miete für 100 Quadratmeter beläuft sich auf 12.000 Euro. Ihre Betriebskosten betragen € 1.800 im Jahr. Steuerlich sind daher 10% ihrer Mietzahlungen (€ 1.200) und ihrer Betriebskosten (€ 180) absetzbar.
Variante: Der Heimbuchhalterin gehört die Wohnung. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf € 300.000 nach Abzug des Grundanteils. Statt 10% von den Mietzahlungen sind hier nun 10% der jährlichen Abschreibung (€ 300.000/40 Jahre Nutzungsdauer; davon 10% = € 750) steuerlich absetzbar.
Nicht anerkannte Fälle, die bis zum BFG gingen:
Da für einen Orchestermusiker das heimische Übungszimmer nicht Mittelpunkt der Tätigkeit ist, konnten diese Aufwendungen nicht anerkannt werden (BFG 26.6.2019).
Aufwendungen für ein als "Konferenzraum" bezeichnetes und auch für Besprechungen genutztes Arbeitszimmer in einem loftartigen Wohnungsverband wurden nicht anerkannt, da eine ausschließliche betriebliche Verwendung (abgesehen von den Sanitärräumen) faktisch nicht möglich ist und damit ein "Arbeitszimmer" im eigentlichen Sinn nicht vorliegen kann (BFG 26.2.2020).
Ein weiteres ausführliches Beispiel aus einem Beschwerdeverfahren finden Interessierte hier zum Nachlesen.
Wenn die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband nicht vorliegen, haben Unternehmer jedoch die Möglichkeit, ein Arbeitsplatzpauschale iHv € 300 bzw. € 1.200 (je nach Höhe der anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit) geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer zurechenbarer Raum zur Verfügung steht.
*** Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Wenn die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband nicht vorliegen, haben Unternehmer jedoch die Möglichkeit, ein Arbeitsplatzpauschale iHv € 300 bzw. € 1.200 (je nach Höhe der anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit) geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer zurechenbarer Raum zur Verfügung steht.
*** Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.