Investitionsfreibetrag

Voraussetzungen, Höhe und Beispiele

Investitionsfreibetrag

Voraussetzungen, Höhe und Beispiele
BEGÜNSTIGTE WIRTSCHAFTSGÜTER          MINDESTNUTZUNGSDAUER          BEMESSUNGSGRUNDLAGE          STEUERLICHE ABSETZBARKEIT          BETRIEBLICHE EINKÜNFTE          ÖKOLOGISIERUNG          BEFRISTETE ERHÖHUNG         
BEGÜNSTIGTE WIRTSCHAFTSGÜTER          MINDESTNUTZUNGSDAUER          BEMESSUNGSGRUNDLAGE          STEUERLICHE ABSETZBARKEIT          BETRIEBLICHE EINKÜNFTE          ÖKOLOGISIERUNG          BEFRISTETE ERHÖHUNG         

Seit 2023 gibt es in Österreich den Investitionsfreibetrag (IFB) mit Ökologisierungskomponente für bestimmte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Der folgende Artikel erläutert die Voraussetzungen und die befristete Erhöhung.

Seit 2023 gibt es in Österreich den Investitionsfreibetrag (IFB) mit Ökologisierungskomponente für bestimmte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Der folgende Artikel erläutert die Voraussetzungen und die befristete Erhöhung.

Voraussetzungen

Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit Anschaffungs- bzw. (Teil)Herstellungsdatum nach dem 31. Dezember 2022 und einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren, wird ein Investitionsfreibetrag (IFB) eingeführt (§ 11 EStG). Dieser kann als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Bei hergestellten Wirtschaftsgütern ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich, bei angeschafften Wirtschaftsgütern der Zeitpunkt, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt wird.

Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden (§ 11 EStG Abs. 4 zweiter Satz).

Der IFB beträgt 10% der Anschaffungs- oder (Teil)Herstellungskosten und erhöht sich auf 15%, wenn das Wirtschaftsgut dem Bereich Ökologisierung (z.B. Elektro-Kraftfahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge, E-Sonderfahrzeuge, E-Bikes, E-Ladestationen) zuzuordnen ist.

Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1 Mio. Euro im Wirtschaftsjahr (gedeckelt) geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr weniger als 12 Monate (Rumpfwirtschaftsjahr) ist zu aliqotieren.

Die Abschreibung (AfA) wird durch den IFB nicht berührt und steht unabhängig davon zu.

Wichtig:
Die Inanspruchnahme des IFB ist nur bei den betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zulässig und setzt zusätzlich die Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus.

Ebenfalls muss das begünstigte Wirtschaftsgut einem inländischen Betrieb oder inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein.

Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:

  • Grund und Boden,

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendet wurden,

  • Wirtschaftsgüter, für die in §8 ausdrücklich eine Sonderform der AfA vorgesehen ist, also insbesondere Gebäude (ausgenommen Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher) und PKW und Kombi (begünstigt sind jedoch Fahrschulfahrzeuge und Taxis sowie Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer)

  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß §13 abgesetzt werden (also sofort abgeschrieben werden),

  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (z.B. Software), außer sie sind den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen,

  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,

  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energie direkt nutzen

Dokumentationspflicht

Der IFB ist in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen. Die Inanspruchnahme ist zusätzlich im Anlagenverzeichnis zu dokumentieren. Auf Verlangen ist dieses Verzeichnis der Abgabenbehörde vorzulegen.

Behaltefrist und Nachversteuerung

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen.

Keine Nachversteuerung erfolgt, wenn das Ausscheiden infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs erfolgt.

Befristete Erhöhung des IFB

Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum zwischen 1. November 2025 und 31. Dezember 2026 entfallen, beträgt der IFB 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. 22 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.

Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31. Dezember 2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der Investitionsfreibetrag für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wird (§ 11 EStG Abs. 4 zweiter Satz).

Soweit die auf November und Dezember 2025 entfallenden Anschaffung- oder Herstellungskosten den anteiligen Höchstbetrag überschreiten, können diese für die Inanspruchnahme des IFB wahlweise den vorhergehenden Monaten des Wirtschaftsjahres 2025 oder den Monaten Jänner bis Dezember 2026 zugerechnet werden.

Beispiele zum erhöhten IFB

Beispiel 1:

Ein Einzelunternehmer A beginnt im Jänner 2024 einen Herstellungsvorgang, etwa den Bau einer Maschine, der erst im Dezember 2025 abgeschlossen wird.

Nach § 11 EStG Abs. 4 zweiter Satz kann er bei solchen mehrjährigen Herstellungsvorgängen den Investitionsfreibetrag (IFB) bereits jährlich von den aktivierten Teilherstellungskosten des jeweiligen Jahres geltend machen. .

Für die 2024 angefallenen und aktivierten Teilherstellungskosten steht A der reguläre IFB von 10 % bzw. 15 % zu. .

Im Jahr 2025 wendet er den IFB ebenfalls auf die 2025er Teilherstellungskosten an. Innerhalb dieses Jahres muss er zeitlich abgrenzen: Jänner bis Oktober mit dem regulären Satz von 10 % bzw. 15 %, November bis Dezember mit dem befristet erhöhten Satz von 20 % bzw. 22 %.

Es sind immer die auf die jeweiligen Zeiträume entfallenden Teilherstellungskosten festzuhalten und zu dokumentieren.

Beispiel 2:

Ein Steuerpflichtiger (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) tätigt im Jahr 2025 begünstigte Investitionen in Höhe von insgesamt € 1.200.000, davon € 800.000 in den Monaten Jänner bis Oktober sowie € 400.000 in den Monaten November und Dezember.

Für Investitionen in den Monaten November und Dezember ist der erhöhte Investitionsfreibetrag gemäß § 11 EStG Abs. 1 Z 2 nur aliquot anzuwenden. Daraus ergibt sich für das Jahr 2025 ein Höchstbetrag von insgesamt € 166.667 für den erhöhten IFB.

Der übersteigende Betrag von € 233.333 kann vom Steuerpflichtigen wahlweise:

a) in Höhe von € 33.333 dem Zeitraum Jänner bis Oktober 2025 und in Höhe von € 200.000 dem Jahr 2026 oder

b) zur Gänze dem Jahr 2026 zugeordnet werden

Ein vollständiger Vortrag des Überschreitungsbetrags in das Jahr 2026 ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn im Jahr 2026 keine weiteren ausreichend hohen Investitionen geplant sind und der erhöhte IFB in diesem Jahr ausgeschöpft werden soll.

Der Gesamthöchstbetrag des erhöhten IFB von 1 Mio Euro bleibt durch den Vortrag unverändert. Allerdings reduziert sich dadurch das im Jahr 2026 noch verfügbare IFB-begünstigte Investitionsvolumen entsprechend. Im vorliegenden Beispiel verbleiben bei vollständigem Vortrag noch € 766.667 an begünstigtem Investitionsvolumen für das Jahr 2026.

Voraussetzungen

Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit Anschaffungs- bzw. (Teil)Herstellungsdatum nach dem 31. Dezember 2022 und einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren, wird ein Investitionsfreibetrag (IFB) eingeführt (§ 11 EStG). Dieser kann als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Bei hergestellten Wirtschaftsgütern ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgeblich, bei angeschafften Wirtschaftsgütern der Zeitpunkt, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt wird.

Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden (§ 11 EStG Abs. 4 zweiter Satz).

Der IFB beträgt 10% der Anschaffungs- oder (Teil)Herstellungskosten und erhöht sich auf 15%, wenn das Wirtschaftsgut dem Bereich Ökologisierung (z.B. Elektro-Kraftfahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge, E-Sonderfahrzeuge, E-Bikes, E-Ladestationen) zuzuordnen ist.

Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von 1 Mio. Euro im Wirtschaftsjahr (gedeckelt) geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr weniger als 12 Monate (Rumpfwirtschaftsjahr) ist zu aliqotieren.

Die Abschreibung (AfA) wird durch den IFB nicht berührt und steht unabhängig davon zu.

Wichtig:
Die Inanspruchnahme des IFB ist nur bei den betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zulässig und setzt zusätzlich die Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus.

Ebenfalls muss das begünstigte Wirtschaftsgut einem inländischen Betrieb oder inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein.

Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden:

  • Grund und Boden,

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendet wurden,

  • Wirtschaftsgüter, für die in §8 ausdrücklich eine Sonderform der AfA vorgesehen ist, also insbesondere Gebäude (ausgenommen Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher) und PKW und Kombi (begünstigt sind jedoch Fahrschulfahrzeuge und Taxis sowie Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer)

  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß §13 abgesetzt werden (also sofort abgeschrieben werden),

  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (z.B. Software), außer sie sind den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen,

  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,

  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energie direkt nutzen

Dokumentationspflicht

Der IFB ist in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle auszuweisen. Die Inanspruchnahme ist zusätzlich im Anlagenverzeichnis zu dokumentieren. Auf Verlangen ist dieses Verzeichnis der Abgabenbehörde vorzulegen.

Behaltefrist und Nachversteuerung

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen.

Keine Nachversteuerung erfolgt, wenn das Ausscheiden infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs erfolgt.

Befristete Erhöhung des IFB

Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachweislich auf den Zeitraum zwischen 1. November 2025 und 31. Dezember 2026 entfallen, beträgt der IFB 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. 22 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist.

Wird die Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 31. Dezember 2026 beendet, steht die Erhöhung nur zu, wenn der Investitionsfreibetrag für die im begünstigten Zeitraum aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wird (§ 11 EStG Abs. 4 zweiter Satz).

Soweit die auf November und Dezember 2025 entfallenden Anschaffung- oder Herstellungskosten den anteiligen Höchstbetrag überschreiten, können diese für die Inanspruchnahme des IFB wahlweise den vorhergehenden Monaten des Wirtschaftsjahres 2025 oder den Monaten Jänner bis Dezember 2026 zugerechnet werden.

Beispiele zum erhöhten IFB

Beispiel 1:

Ein Einzelunternehmer A beginnt im Jänner 2024 einen Herstellungsvorgang, etwa den Bau einer Maschine, der erst im Dezember 2025 abgeschlossen wird.

Nach § 11 EStG Abs. 4 zweiter Satz kann er bei solchen mehrjährigen Herstellungsvorgängen den Investitionsfreibetrag (IFB) bereits jährlich von den aktivierten Teilherstellungskosten des jeweiligen Jahres geltend machen. .

Für die 2024 angefallenen und aktivierten Teilherstellungskosten steht A der reguläre IFB von 10 % bzw. 15 % zu. .

Im Jahr 2025 wendet er den IFB ebenfalls auf die 2025er Teilherstellungskosten an. Innerhalb dieses Jahres muss er zeitlich abgrenzen: Jänner bis Oktober mit dem regulären Satz von 10 % bzw. 15 %, November bis Dezember mit dem befristet erhöhten Satz von 20 % bzw. 22 %.

Es sind immer die auf die jeweiligen Zeiträume entfallenden Teilherstellungskosten festzuhalten und zu dokumentieren.

Beispiel 2:

Ein Steuerpflichtiger (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) tätigt im Jahr 2025 begünstigte Investitionen in Höhe von insgesamt € 1.200.000, davon € 800.000 in den Monaten Jänner bis Oktober sowie € 400.000 in den Monaten November und Dezember.

Für Investitionen in den Monaten November und Dezember ist der erhöhte Investitionsfreibetrag gemäß § 11 EStG Abs. 1 Z 2 nur aliquot anzuwenden. Daraus ergibt sich für das Jahr 2025 ein Höchstbetrag von insgesamt € 166.667 für den erhöhten IFB.

Der übersteigende Betrag von € 233.333 kann vom Steuerpflichtigen wahlweise:

a) in Höhe von € 33.333 dem Zeitraum Jänner bis Oktober 2025 und in Höhe von € 200.000 dem Jahr 2026 oder

b) zur Gänze dem Jahr 2026 zugeordnet werden

Ein vollständiger Vortrag des Überschreitungsbetrags in das Jahr 2026 ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn im Jahr 2026 keine weiteren ausreichend hohen Investitionen geplant sind und der erhöhte IFB in diesem Jahr ausgeschöpft werden soll.

Der Gesamthöchstbetrag des erhöhten IFB von 1 Mio Euro bleibt durch den Vortrag unverändert. Allerdings reduziert sich dadurch das im Jahr 2026 noch verfügbare IFB-begünstigte Investitionsvolumen entsprechend. Im vorliegenden Beispiel verbleiben bei vollständigem Vortrag noch € 766.667 an begünstigtem Investitionsvolumen für das Jahr 2026.

Es besteht Verwechslungsgefahr mit dem Gewinnfreibetrag (GFB), der nur von natürlichen Personen geltend gemacht werden kann. Der Investitionsfreibetrag (IFB) steht hingegen auch Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbHs, zu. Für ein und dasselbe begünstigte Wirtschaftsgut kann jeweils nur einer der beiden Freibeträge als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wobei die Zuordnung entsprechend zu dokumentieren ist.

*** Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Es besteht Verwechslungsgefahr mit dem Gewinnfreibetrag (GFB), der nur von natürlichen Personen geltend gemacht werden kann. Der Investitionsfreibetrag (IFB) steht hingegen auch Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbHs, zu. Für ein und dasselbe begünstigte Wirtschaftsgut kann jeweils nur einer der beiden Freibeträge als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wobei die Zuordnung entsprechend zu dokumentieren ist.

*** Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Bild von Johannes Pichler

Johannes Pichler

Johannes Pichler ist Buchhalter und Geschäftsführer von Vorzimmer. Er gibt steuerlichen Themen Leichtigkeit, macht Unverständliches verständlich und ist konsequent up to date.

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Johannes Pichler ist Buchhalter und Geschäftsführer von Vorzimmer. Er gibt steuerlichen Themen Leichtigkeit, macht Unverständliches verständlich und ist konsequent up to date.

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