Kleinunternehmerregelung ab 2025

Reform der Umsatzsteuer-Regeln: Neue Umsatzgrenzen und Ausweitungen

Kleinunternehmerregelung ab 2025

Reform der Umsatzsteuer-Regeln: Neue Umsatzgrenzen und Ausweitungen
VEREINFACHUNG          SCHWELLENWERT € 55.000          EU-WEIT € 100.000          SCHUTZ BEI UMSATZÜBERSCHREITUNG          EINFACHE HANDHABUNG          FLEXIBILITÄT          TOLERANZREGELUNG 10%         
VEREINFACHUNG     SCHWELLENWERT € 55.000     EU-WEIT € 100.000     SCHUTZ BEI UMSATZÜBERSCHREITUNG     EINFACHE HANDHABUNG     FLEXIBILITÄT     TOLERANZREGELUNG 10%    

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 tritt eine umfassende Reform der Kleinunternehmerregelung ab 2025 im Bereich der Umsatzsteuer in Kraft. Zum ersten Mal können auch Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, diese Befreiung in Anspruch nehmen.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 tritt eine umfassende Reform der Kleinunternehmerregelung ab 2025 im Bereich der Umsatzsteuer in Kraft. Zum ersten Mal können auch Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, diese Befreiung in Anspruch nehmen.

Anhebung der Umsatzgrenze

Bisher lag die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer bei 35.000 EUR netto pro Jahr, was einer Bruttogrenze von 42.000 EUR inklusive 20 % Umsatzsteuer entsprach. Diese Grenze konnte innerhalb von fünf Jahren einmalig um bis zu 15 % überschritten werden.

Ab 1. Jänner 2025 wird der Schwellenwert (AbgÄG 2024 ursprünglich 42.000 EUR, überholt durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025) auf 55.000 EUR brutto angehoben. Die Berechnung der Umsatzgrenzen bei unterstellter Umsatzsteuerpflicht entfällt. Die Umsätze des laufenden und des vorangegangenen Jahres werden dabei berücksichtigt.

Neue Regeln bei Überschreitung der Umsatzgrenze

Bisher führte eine Überschreitung der Umsatzgrenze dazu, dass die Steuerbefreiung rückwirkend für das gesamte Jahr verloren ging. Dies war besonders problematisch, wenn an Privatpersonen verkauft wurde, da die Umsatzsteuer nachträglich nicht mehr in Rechnung gestellt werden konnte und somit vom Unternehmen selbst zu tragen war. Die neue Regelung sieht vor, dass die Befreiung erst mit dem Umsatz entfällt, der die Grenze überschreitet. Zuvor erzielte Umsätze bleiben steuerfrei.

Die bisherige Toleranzgrenze von 15 % wird durch eine neue Regelung ersetzt: Wenn der Umsatz um bis zu 10 % überschritten wird, bleibt die Befreiung bis zum Jahresende bestehen. Erst im Folgejahr wird Umsatzsteuer fällig. Bei einer Überschreitung von mehr als 10 % greift die Umsatzsteuerpflicht sofort. Allerdings nur für den Umsatz, der die Grenze übersteigt, sowie für alle weiteren Umsätze.

Anhebung der
Umsatzgrenze

Bisher lag die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer bei 35.000 EUR netto pro Jahr, was einer Bruttogrenze von 42.000 EUR inklusive 20 % Umsatzsteuer entsprach. Diese Grenze konnte innerhalb von fünf Jahren einmalig um bis zu 15 % überschritten werden.

Ab 1. Jänner 2025 wird der Schwellenwert (AbgÄG 2024 ursprünglich 42.000 EUR, überholt durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025) auf 55.000 EUR brutto angehoben. Die Berechnung der Umsatzgrenzen bei unterstellter Umsatzsteuerpflicht entfällt. Die Umsätze des laufenden und des vorangegangenen Jahres werden dabei berücksichtigt.

Neue Regeln bei
Überschreitung der
Umsatzgrenze

Bisher führte eine Überschreitung der Umsatzgrenze dazu, dass die Steuerbefreiung rückwirkend für das gesamte Jahr verloren ging. Dies war besonders problematisch, wenn an Privatpersonen verkauft wurde, da die Umsatzsteuer nachträglich nicht mehr in Rechnung gestellt werden konnte und somit vom Unternehmen selbst zu tragen war. Die neue Regelung sieht vor, dass die Befreiung erst mit dem Umsatz entfällt, der die Grenze überschreitet. Zuvor erzielte Umsätze bleiben steuerfrei.

Die bisherige Toleranzgrenze von 15 % wird durch eine neue Regelung ersetzt: Wenn der Umsatz um bis zu 10 % überschritten wird, bleibt die Befreiung bis zum Jahresende bestehen. Erst im Folgejahr wird Umsatzsteuer fällig. Bei einer Überschreitung von mehr als 10 % greift die Umsatzsteuerpflicht sofort. Allerdings nur für den Umsatz, der die Grenze übersteigt, sowie für alle weiteren Umsätze.

Die neue Kleinunternehmerregelung ab 2025 bringt erhebliche Erleichterungen und Vereinfachungen für Selbständige mit sich. Eine Floristin arrangiert rosa Blumenstrauß auf einem Holztisch mit Werkzeugen – Symbol für kreative Kleinunternehmer und Selbständige in Österreich.

Ausweitung auf
Unternehmen aus
anderen EU-Staaten

Die Kleinunternehmerregelung galt bisher nur für Unternehmen mit Sitz in Österreich. Ab 2025 können auch Unternehmen aus anderen EU-Staaten diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der unionsweite Jahresumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 EUR nicht übersteigen und im laufenden Jahr darf dieser Wert ebenfalls noch nicht erreicht sein.
  • Die Umsätze im jeweiligen Mitgliedstaat dürfen die dort festgelegte Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten.
  • Der Antrag auf Befreiung muss im Ansässigkeitsstaat gestellt werden.

Beantragung der Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat:

Das Unternehmen kann die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat über ein eigens hierfür eingerichtetes Portal in FinanzOnline unter "Externe Verfahren/Links" beantragen.

Die Beantragung erfolgt im Rahmen einer sogenannten "Vorabmitteilung". In dieser muss das Unternehmen die EU-Mitgliedstaaten bekannt geben, in denen es befreit sein möchte.

Weiters muss das Unternehmen in der Vorabmitteilung sämtliche Umsätze, die es innerhalb der EU im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr ausgeführt hat, je Mitgliedstaat bekannt geben.

Eine UID-Nummer ist für die Registrierung zur Kleinunternehmerbefreiung nicht erforderlich. Die Registrierung zur Kleinunternehmerbefreiung begründet auch keinen Anspruch auf Vergabe einer UID-Nummer.

Nach dem Einreichen der Vorabmitteilung wird das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen überprüft. Hierzu wird die Vorabmitteilung an den jeweiligen EU-Mitgliedstaat, in dem die Befreiung anwendbar sein soll, weitergeleitet. Sobald der andere EU-Mitgliedstaat das Anwenden der Befreiung bestätigt, wird der Unternehmer hierüber informiert und ihm wird eine KU-Identifikationsnummer mit dem Präfix AT- und dem Suffix -EX erteilt. Sie dient ausschließlich der Identifikation des Unternehmens im IT-System. Bei dieser Nummer handelt es sich nicht um eine UID-Nummer.

Möchte der Unternehmer nach Einreichen der Vorabmitteilung in einem weiteren EU-Mitgliedstaat befreit sein, muss er erneut eine Vorabmitteilung einreichen.

Laufende Meldungen:

Ab Erteilen der KU-Identifikationsnummer muss die der Unternehmer für jedes Kalendervierteljahr Meldungen über seine Umsätze in der EU einreichen. Die Meldung ist bis zum letzten Tag des Monats, der auf das Kalendervierteljahr folgt, einzureichen.

Wird die Meldung nicht rechtzeitig eingereicht, kann es zu Überprüfungen und Sanktionen durch die anderen EU-Mitgliedstaaten kommen.

Beendigung und Ausschluss:

Der Unternehmer kann die Registrierung zur EU-Sonderregelung für Kleinunternehmer jederzeit freiwillig beenden. Darüber hinaus wird die Registrierung beendet, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens nicht mehr vorliegen, das heißt, wenn der Unternehmer den unionsweiten Schwellenwert in Höhe von 100.000 Euro überschreitet oder wenn die Kleinunternehmerbefreiung in keinem anderen EU-Mitgliedstaat mehr gilt.

Bei Beendigung oder Ausschluss wird die KU-Identifikationsnummer deaktiviert.

Ausweitung auf Unternehmen aus anderen EU-Staaten

Die Kleinunternehmerregelung galt bisher nur für Unternehmen mit Sitz in Österreich. Ab 2025 können auch Unternehmen aus anderen EU-Staaten diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der unionsweite Jahresumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 EUR nicht übersteigen und im laufenden Jahr darf dieser Wert ebenfalls noch nicht erreicht sein.
  • Die Umsätze im jeweiligen Mitgliedstaat dürfen die dort festgelegte Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten.
  • Der Antrag auf Befreiung muss im Ansässigkeitsstaat gestellt werden.

Beantragung der Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat:

Das Unternehmen kann die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen EU-Mitgliedstaat über ein eigens hierfür eingerichtetes Portal in FinanzOnline unter "Externe Verfahren/Links" beantragen.

Die Beantragung erfolgt im Rahmen einer sogenannten "Vorabmitteilung". In dieser muss das Unternehmen die EU-Mitgliedstaaten bekannt geben, in denen es befreit sein möchte.

Weiters muss das Unternehmen in der Vorabmitteilung sämtliche Umsätze, die es innerhalb der EU im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr ausgeführt hat, je Mitgliedstaat bekannt geben.

Eine UID-Nummer ist für die Registrierung zur Kleinunternehmerbefreiung nicht erforderlich. Die Registrierung zur Kleinunternehmerbefreiung begründet auch keinen Anspruch auf Vergabe einer UID-Nummer.

Nach dem Einreichen der Vorabmitteilung wird das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen überprüft. Hierzu wird die Vorabmitteilung an den jeweiligen EU-Mitgliedstaat, in dem die Befreiung anwendbar sein soll, weitergeleitet. Sobald der andere EU-Mitgliedstaat das Anwenden der Befreiung bestätigt, wird der Unternehmer hierüber informiert und ihm wird eine KU-Identifikationsnummer mit dem Präfix AT- und dem Suffix -EX erteilt. Sie dient ausschließlich der Identifikation des Unternehmens im IT-System. Bei dieser Nummer handelt es sich nicht um eine UID-Nummer.

Möchte der Unternehmer nach Einreichen der Vorabmitteilung in einem weiteren EU-Mitgliedstaat befreit sein, muss er erneut eine Vorabmitteilung einreichen.

Laufende Meldungen:

Ab Erteilen der KU-Identifikationsnummer muss die der Unternehmer für jedes Kalendervierteljahr Meldungen über seine Umsätze in der EU einreichen. Die Meldung ist bis zum letzten Tag des Monats, der auf das Kalendervierteljahr folgt, einzureichen.

Wird die Meldung nicht rechtzeitig eingereicht, kann es zu Überprüfungen und Sanktionen durch die anderen EU-Mitgliedstaaten kommen.

Beendigung und Ausschluss:

Der Unternehmer kann die Registrierung zur EU-Sonderregelung für Kleinunternehmer jederzeit freiwillig beenden. Darüber hinaus wird die Registrierung beendet, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens nicht mehr vorliegen, das heißt, wenn der Unternehmer den unionsweiten Schwellenwert in Höhe von 100.000 Euro überschreitet oder wenn die Kleinunternehmerbefreiung in keinem anderen EU-Mitgliedstaat mehr gilt.

Bei Beendigung oder Ausschluss wird die KU-Identifikationsnummer deaktiviert.

Die Neuregelung bringt zahlreiche Vereinfachungen für Kleinunternehmer mit sich. Besonders vorteilhaft ist der Wegfall der rückwirkenden Umsatzsteuerpflicht, wenn die Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschritten wird. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für Unternehmen dar, deren Umsätze bislang häufig nur knapp unterhalb der Kleinunternehmergrenze lagen. Zudem kann die Möglichkeit, die Kleinunternehmerbefreiung auch für Unternehmen aus anderen EU-Staaten in Anspruch zu nehmen, zusätzliche Verwaltungsvereinfachungen bieten. Allerdings sollte die Entscheidung für die Anwendung der Befreiung aufgrund des damit verbundenen Verlusts des Vorsteuerabzugs sorgfältig abgewogen werden.

Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung gegeben, kann auch die Kleinunternehmerpauschalierung als vereinfachte Form der Gewinnermittlung angewandt werden.

*** Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Die Neuregelung bringt zahlreiche Vereinfachungen für Kleinunternehmer mit sich. Besonders vorteilhaft ist der Wegfall der rückwirkenden Umsatzsteuerpflicht, wenn die Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschritten wird. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für Unternehmen dar, deren Umsätze bislang häufig nur knapp unterhalb der Kleinunternehmergrenze lagen. Zudem kann die Möglichkeit, die Kleinunternehmerbefreiung auch für Unternehmen aus anderen EU-Staaten in Anspruch zu nehmen, zusätzliche Verwaltungsvereinfachungen bieten. Allerdings sollte die Entscheidung für die Anwendung der Befreiung aufgrund des damit verbundenen Verlusts des Vorsteuerabzugs sorgfältig abgewogen werden.

Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung gegeben, kann auch die Kleinunternehmerpauschalierung als vereinfachte Form der Gewinnermittlung angewandt werden.

*** Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Bild von Irene Eisenköck

Irene Eisenköck

Die selbstständige Buchhalterin und Geschäftsführerin von Vorzimmer bringt frischen Wind in die Steuerwelt. Sie verbindet ihren analytischen Scharfsinn mit empathischer Herzlichkeit und bringt komplexe Themen mit Freude auf den Punkt.

Das könnte Sie auch noch interessieren ...

Bild von Irene Eisenköck

Irene Eisenköck

Die selbstständige Buchhalterin und Geschäftsführerin von Vorzimmer bringt frischen Wind in die Steuerwelt. Sie verbindet ihren analytischen Scharfsinn mit empathischer Herzlichkeit und bringt komplexe Themen mit Freude auf den Punkt.

Das könnte Sie auch noch interessieren ...