Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 tritt eine umfassende Reform der Kleinunternehmerregelung ab 2025 im Bereich der Umsatzsteuer in Kraft. Zum ersten Mal können auch Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, diese Befreiung in Anspruch nehmen.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 tritt eine umfassende Reform der Kleinunternehmerregelung ab 2025 im Bereich der Umsatzsteuer in Kraft. Zum ersten Mal können auch Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, diese Befreiung in Anspruch nehmen.
Anhebung der Umsatzgrenze
Bisher lag die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer bei 35.000 EUR netto pro Jahr, was einer Bruttogrenze von 42.000 EUR inklusive 20 % Umsatzsteuer entsprach. Diese Grenze konnte innerhalb von fünf Jahren einmalig um bis zu 15 % überschritten werden.
Ab 1. Jänner 2025 wird der Schwellenwert (AbgÄG 2024 ursprünglich 42.000 EUR, überholt durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025) auf 55.000 EUR brutto angehoben. Die Berechnung der Umsatzgrenzen bei unterstellter Umsatzsteuerpflicht entfällt. Die Umsätze des laufenden und des vorangegangenen Jahres werden dabei berücksichtigt.
Neue Regeln bei Überschreitung der Umsatzgrenze
Bisher führte eine Überschreitung der Umsatzgrenze dazu, dass die Steuerbefreiung rückwirkend für das gesamte Jahr verloren ging. Dies war besonders problematisch, wenn an Privatpersonen verkauft wurde, da die Umsatzsteuer nachträglich nicht mehr in Rechnung gestellt werden konnte und somit vom Unternehmen selbst zu tragen war. Die neue Regelung sieht vor, dass die Befreiung erst mit dem Umsatz entfällt, der die Grenze überschreitet. Zuvor erzielte Umsätze bleiben steuerfrei.
Die bisherige Toleranzgrenze von 15 % wird durch eine neue Regelung ersetzt: Wenn der Umsatz um bis zu 10 % überschritten wird, bleibt die Befreiung bis zum Jahresende bestehen. Erst im Folgejahr wird Umsatzsteuer fällig. Bei einer Überschreitung von mehr als 10 % greift die Umsatzsteuerpflicht sofort. Allerdings nur für den Umsatz, der die Grenze übersteigt, sowie für alle weiteren Umsätze.
Anhebung der
Umsatzgrenze
Bisher lag die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer bei 35.000 EUR netto pro Jahr, was einer Bruttogrenze von 42.000 EUR inklusive 20 % Umsatzsteuer entsprach. Diese Grenze konnte innerhalb von fünf Jahren einmalig um bis zu 15 % überschritten werden.
Ab 1. Jänner 2025 wird der Schwellenwert (AbgÄG 2024 ursprünglich 42.000 EUR, überholt durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025) auf 55.000 EUR brutto angehoben. Die Berechnung der Umsatzgrenzen bei unterstellter Umsatzsteuerpflicht entfällt. Die Umsätze des laufenden und des vorangegangenen Jahres werden dabei berücksichtigt.
Neue Regeln bei
Überschreitung der
Umsatzgrenze
Bisher führte eine Überschreitung der Umsatzgrenze dazu, dass die Steuerbefreiung rückwirkend für das gesamte Jahr verloren ging. Dies war besonders problematisch, wenn an Privatpersonen verkauft wurde, da die Umsatzsteuer nachträglich nicht mehr in Rechnung gestellt werden konnte und somit vom Unternehmen selbst zu tragen war. Die neue Regelung sieht vor, dass die Befreiung erst mit dem Umsatz entfällt, der die Grenze überschreitet. Zuvor erzielte Umsätze bleiben steuerfrei.
Die bisherige Toleranzgrenze von 15 % wird durch eine neue Regelung ersetzt: Wenn der Umsatz um bis zu 10 % überschritten wird, bleibt die Befreiung bis zum Jahresende bestehen. Erst im Folgejahr wird Umsatzsteuer fällig. Bei einer Überschreitung von mehr als 10 % greift die Umsatzsteuerpflicht sofort. Allerdings nur für den Umsatz, der die Grenze übersteigt, sowie für alle weiteren Umsätze.
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Ausweitung auf
Unternehmen aus
anderen EU-Staaten
Die Kleinunternehmerregelung galt bisher nur für Unternehmen mit Sitz in Österreich. Ab 2025 können auch Unternehmen aus anderen EU-Staaten diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der unionsweite Jahresumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 EUR nicht übersteigen und im laufenden Jahr darf dieser Wert ebenfalls noch nicht erreicht sein.
- Die Umsätze im jeweiligen Mitgliedstaat dürfen die dort festgelegte Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten.
- Der Antrag auf Befreiung muss im Ansässigkeitsstaat gestellt werden.
Wird der unionsweite Schwellenwert von 100.000 EUR überschritten, endet die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Unternehmen, die diese Regelung nutzen, erhalten nach erfolgreicher Antragstellung eine spezielle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz „-EX“, die sie als Kleinunternehmer ausweist.
Ausweitung auf Unternehmen aus anderen EU-Staaten
Die Kleinunternehmerregelung galt bisher nur für Unternehmen mit Sitz in Österreich. Ab 2025 können auch Unternehmen aus anderen EU-Staaten diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der unionsweite Jahresumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 EUR nicht übersteigen und im laufenden Jahr darf dieser Wert ebenfalls noch nicht erreicht sein.
- Die Umsätze im jeweiligen Mitgliedstaat dürfen die dort festgelegte Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten.
- Der Antrag auf Befreiung muss im Ansässigkeitsstaat gestellt werden.
Wird der unionsweite Schwellenwert von 100.000 EUR überschritten, endet die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Unternehmen, die diese Regelung nutzen, erhalten nach erfolgreicher Antragstellung eine spezielle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz „-EX“, die sie als Kleinunternehmer ausweist.
Die Neuregelung bringt zahlreiche Vereinfachungen für Kleinunternehmer mit sich. Besonders vorteilhaft ist der Wegfall der rückwirkenden Umsatzsteuerpflicht, wenn die Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschritten wird. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für Unternehmen dar, deren Umsätze bislang häufig nur knapp unterhalb der Kleinunternehmergrenze lagen. Zudem kann die Möglichkeit, die Kleinunternehmerbefreiung auch für Unternehmen aus anderen EU-Staaten in Anspruch zu nehmen, zusätzliche Verwaltungsvereinfachungen bieten. Allerdings sollte die Entscheidung für die Anwendung der Befreiung aufgrund des damit verbundenen Verlusts des Vorsteuerabzugs sorgfältig abgewogen werden.
Die Neuregelung bringt zahlreiche Vereinfachungen für Kleinunternehmer mit sich. Besonders vorteilhaft ist der Wegfall der rückwirkenden Umsatzsteuerpflicht, wenn die Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschritten wird. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für Unternehmen dar, deren Umsätze bislang häufig nur knapp unterhalb der Kleinunternehmergrenze lagen. Zudem kann die Möglichkeit, die Kleinunternehmerbefreiung auch für Unternehmen aus anderen EU-Staaten in Anspruch zu nehmen, zusätzliche Verwaltungsvereinfachungen bieten. Allerdings sollte die Entscheidung für die Anwendung der Befreiung aufgrund des damit verbundenen Verlusts des Vorsteuerabzugs sorgfältig abgewogen werden.