Strafen und Gebühren können im Alltag eines Unternehmens schnell anfallen. Doch nicht jede finanzielle Belastung lässt sich steuerlich absetzen. Welche Strafen sind klar ausgeschlossen? Wo gibt es Ausnahmen? Und was unterscheidet Vertragsstrafen von anderen Sanktionen? Dieser Artikel bringt Klarheit in die steuerliche Behandlung von Strafen und zeigt auf, wie Unternehmen rechtlich sicher agieren können.
Strafen und Gebühren können im Alltag eines Unternehmens schnell anfallen. Doch nicht jede finanzielle Belastung lässt sich steuerlich absetzen. Welche Strafen sind klar ausgeschlossen? Wo gibt es Ausnahmen? Und was unterscheidet Vertragsstrafen von anderen Sanktionen? Dieser Artikel bringt Klarheit in die steuerliche Behandlung von Strafen und zeigt auf, wie Unternehmen rechtlich sicher agieren können.
Rechtsquellen
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b. EStG sind Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden, generell nicht abzugsfähig - auch dann nicht, wenn das Fehlverhalten im Rahmen der normalen Betriebsführung anfällt.
Praxis
Das bedeutet, dass auch Organmandate im Zusammenhang mit berufsbedingten Warenent- oder -beladungen, irrtümlichem Falschparken auf vermeintlichen Kundenparkplätzen, Parken in zweiter Spur sowie Strafen wegen Überladung oder Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht abzugsfähig sind.
Rechtsquellen
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b. EStG sind Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der EU verhängt werden, generell nicht abzugsfähig - auch dann nicht, wenn das Fehlverhalten im Rahmen der normalen Betriebsführung anfällt.
Praxis
Das bedeutet, dass auch Organmandate im Zusammenhang mit berufsbedingten Warenent- oder -beladungen, irrtümlichem Falschparken auf vermeintlichen Kundenparkplätzen, Parken in zweiter Spur sowie Strafen wegen Überladung oder Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht abzugsfähig sind.
- Leider nicht abzugsfähig – Strafzettel wegen Falschparkens
- Leider nicht abzugsfähig – Strafzettel wegen Falschparkens

Ausnahmen
Strafen, die über einen Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten verhängt wurden, sind für den Dienstgeber, der sie trägt, grundsätzlich Betriebsausgabe, beim Dienstnehmer liegt diesfalls aber ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Verfahrenskosten, die in einem betrieblichen Zusammenhang stehen (d. h. der Prozessgegenstand hängt objektiv mit dem Betrieb zusammen), sind unabhängig vom Ergebnis des Verfahrens, als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Vertragsstrafen sind pauschalierter Schadenersatz und somit ebenfalls abzugsfähig.
Ausnahmen
Strafen, die über einen Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten verhängt wurden, sind für den Dienstgeber, der sie trägt, grundsätzlich Betriebsausgabe, beim Dienstnehmer liegt diesfalls aber ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Verfahrenskosten, die in einem betrieblichen Zusammenhang stehen (d. h. der Prozessgegenstand hängt objektiv mit dem Betrieb zusammen), sind unabhängig vom Ergebnis des Verfahrens, als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Vertragsstrafen sind pauschalierter Schadenersatz und somit ebenfalls abzugsfähig.
Abschöpfungszinsen, Konventionalstrafen und Gebührenerhöhungen sind keine Strafen und daher abzugsfähig. Zwangsstrafen sind generell nicht abzugsfähig.
Abschöpfungszinsen, Konventionalstrafen und Gebührenerhöhungen sind keine Strafen und daher abzugsfähig. Zwangsstrafen sind generell nicht abzugsfähig.
Fazit
Mit dem Abzugsverbot für Strafen soll verhindert werden, dass der Pönalcharakter einer Strafe, die die Rechtsordnung für ein unerwünschtes Verhalten vorsieht, unterlaufen wird.
Fazit
Mit dem Abzugsverbot für Strafen soll verhindert werden, dass der Pönalcharakter einer Strafe, die die Rechtsordnung für ein unerwünschtes Verhalten vorsieht, unterlaufen wird.